Der Führerschein der Klasse A1
berechtigt zur Führung von:
„leichten“ Krafträdern (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. Das Verhältnis von Leistung zu Leermasse ist auf maximal 0,1 kW/kg beschränkt unddreirädrigen
Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW.
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von maximal 125 cm3, einer Nennleistung von maximal 11 kW sowie einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, sofern sie vor dem 19.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Das Mindestalter zum Fahrerlaubniserwerb der Klasse A1 beträgt 16 Jahre. Seit 19.01.2013 ist die bis dahin für unter 18-jährige geltende Begrenzung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entfallen. Ein Vorbesitz einer anderen Klasse ist nicht erforderlich. Die Geltungsdauer des Führerscheins beträgt 15 Jahre, die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis ist unbefristet. Jeder neue Führerscheinbesitzer erhält diesen für zwei Jahre “auf Probe”. Der Führerschein der Klasse A1 beinhaltet die Klasse AM.
Mit der Ausbildung kann ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.
Bei den gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen für den Führerscheinerwerb der Klasse A1 sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:
Fall 1:
Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse
Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts: 16 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 12 mal Grundunterricht + 4 mal klassenspezifischer Unterricht.
Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:
- 5 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
- 4 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen und
- 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
Beispielplan für den Fall ohne Vorbesitz einer anderen Klasse
Fall 2:
Mit Vorbesitz einer anderen Klasse
Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts: 10 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 6 mal Grundunterricht + 4 mal klassenspezifischer Unterricht.
Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:
- 5 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
- 4 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen und
- 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
Beispielplan für den Fall mit Vorbesitz einer anderen Klasse
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Sie am theoretischen Unterricht teilnehmen und praktisch mindestens die “Sonderfahrten” durchführen. Für den Führerschein müssen Sie eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen.
Darin müssen Sie zeigen, dass Sie:
- sich mit den massgebenden gesetzlichen Vorschriften auskennen,
- mit den Gefahren des Strassenverkehrs vertraut sind und damit umgehen können,
- technische Kenntnisse (im Bezug auf das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse A1) besitzen und diese praktisch anwenden können und
- umweltbewusst und Energie sparend fahren können.