Der Führerschein der Klasse CE
berechtigt zur Führung von:

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Das Mindestalter zum Fahrerlaubniserwerb der Klasse CE beträgt 21 Jahre bzw. 18 Jahre bei abgeschlossener Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder bei erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG. Dafür muss die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgewiesen werden. Außerdem ist ein Vorbesitz der Klasse C erforderlich. Die Geltungsdauer des Führerscheins beträgt 5 Jahre, die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis ebenfalls 5 Jahre. Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird. Die Klasse CE beinhaltet die Klassen C1E, BE, T, D1E (bei Besitz von D1) und DE (bei Besitz von D).

Mit der Ausbildung kann ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Allerdings darf die theoretische Prüfung frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Denkbar sind zwei Fälle:

  • Sie ergänzen Ihre bestehende Fahrerlaubnisklasse C um die Klasse CE.
  • Sie erwerben beide Fahrerlaubnisklassen C/CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang.

Fall 1:

Ergänzung der Klasse C um Klasse CE

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts:

  • 10 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 6 mal Grundunterricht + 4 mal klassenspezifischer Unterricht.

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:

  • 5 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 2 Stunde zu mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen und
  • 3 Stunde zu mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
Woche 1
Woche 2

Beispielplan für den Fall der Ergänzung der Klasse C um Klasse CE

Fall 2:

Erwerb der Klassen C und CE in einem Ausbildungsgang

Hier reduziert sich die Gesamtzahl gesetzlich vorgeschriebener „Sonderfahrten“
beider Klassen von 20 auf 14 Stunden.

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts:

  • 20 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 6 mal Grundunterricht + 14 mal klassenspezifischer Unterricht.

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten Solo (C):

  • 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 1 Stunde zu mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen und
  • 0 Stunden zu mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten im Zug (CE):

  • 5 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 2 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen und
  • 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
Woche 1
Woche 2
Woche 3

Beispielplan für den Fall des Erwerbs der Klassen C und CE in einem Ausbildungsgang

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