Häufig gestellte Fragen
Im PKW informiert eine Vielzahl verschiedener Warnleuchten über den technischen Zustand des Autos. Sie leuchten beispielsweise dann, wenn der Reifendruck zu niedrig oder das ABS im Auto ausgefallen ist. Ein Großteil der Kraftfahrer weiß allerdings nicht sofort, was die einzelnen Symbole genau bedeuten. Abhilfe schafft ein Blick in die Betriebsanleitung. Ist diese nicht gleich zur Hand, gibt dieser Ratgeber hier , mit freundlicher Unterstützung recherchiert von Autoscout, schnell Auskunft über die wichtigsten Kontrollleuchten.
„Mindestalter“ bedeutet, dass der Bewerber ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben muss, bevor ihm die Fahrerlaubnis erteilt werden darf, z.B. 18 Jahre für die Klasse B bzw. 17 Jahre beim Begleiteten Fahren. Sechs Monate vor Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters darf mit der Ausbildung begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf drei Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.
Wer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und im öffentlichen Straßenverkehr ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, begeht die Straftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“, die mit einer hohen Geld- oder sogar Haftstrafe geahndet wird. Eine Straftat liegt auch dann vor, wenn eine Fahrerlaubnis (z.B. Klasse B) zwar vorliegt, diese aber nicht für das benutzte Fahrzeugkombination (z.B. der Klasse BE) ausreicht.
Die Klasse B ist die typische Pkw-Fahrerlaubnis. Sie berechtigt auch zum Führen von anderen Kraftfahrzeugen wie Kleinlastern, Wohnmobilen usw. sofern die zulässige Gesamtmasse 3.500 kg nicht überschritten wird. Das Mitführen eines Anhängers mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg ist zulässig. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination ist in diesem Fall ohne Bedeutung. So dürfte die zulässige Gesamtmasse der Kombination durchaus 4.250 kg betragen (Zugfahrzeug 3.500 kg + Anhänger 750 kg; beide innerhalb des Grenzwertes). Auch das Mitführen eines Anhängers mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist erlaubt, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht größer als 3.500 kg ist.
Die Klasse BE wird benötigt, wenn hinter einem Pkw oder einem leichten Lkw ein Anhänger mitführen möchte, dessen zulässige Gesamtmasse größer ist als 750 kg und die Summe aus der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers größer ist als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist auf 3.500 kg begrenzt, d.h. die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf maximal 7.000 kg betragen.
Mit der „Klasse“ B96 werden Berechtigungen der Klasse B ausgeweitet. Mit B96 dürfen Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse größer ist als 750 kg gefahren werden, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination größer ist als 3.500 kg aber nicht größer als 4.250 kg.
Fazit: Wenn die Anhänger- und Kombinationslasten der Klasse B oder B96 ausreichend sind, reichen diese natürlich auch. Wer sich später aber ein schwereres Zugfahrzeug oder einen schwereren Anhänger anschafft, wird unter Umständen dann doch die Klasse BE benötigen. Zudem könnten sich die beruflichen Erfordernisse verändern. Will man sich also auch für die Zukunft sicher sein, erwirbt man die Klasse BE zusätzlich zur Klasse B.
Ja, die Klassen B und BE können in einem Ausbildungsgang erworben werden. Jedoch darf die praktische Prüfung für Klasse BE erst nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Prüfung der Klasse B angetreten werden, da der Vorbesitz von Klasse B Voraussetzung für die Erteilung der Klasse BE ist. Wir empfehlen daher, sich zunächst auf die B-Ausbildung zu konzentrieren, um dann mit der Klasse BE nachzulegen.
Ja, auch die Schulung B96 darf schon vor Bestehen der praktischen Prüfung der Klasse B durchgeführt werden. Die Schlüsselzahl 96 kann aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden.
Ja, aber nur die der Klasse AM. Die Klassen A1, A2 und A sind ausgenommen.
Weil Klasse B die Klassen AM und L einschließt, berechtigt sie zum Führen von:
Kleinkrafträdern (Moped und Mokick) und schwach motorisierten drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen (max. Geschwindigkeit: 45 km/h, max. Hubraum: 50 cm3, max. Leistung: 4 kW),land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ohne Anhänger mit einer bauartbedingten Höchst-geschwindigkeit von 40 km/h (mit Anhänger nur 25 km/h) und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, selbstfahrenden Futtermischwagen, Staplern und anderen Flurförderfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, auch mit Anhänger.