Der Führerschein der Klasse A
berechtigt zur Führung von:


„schweren“ Krafträdern (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h unddreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.

Das Mindestalter zum Fahrerlaubniserwerb der Klasse A beträgt 24 Jahre bzw. 20 Jahre nach mindestens zweijährigen Vorbesitz von Klasse A2. Für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A beträgt das Mindestalter 21 Jahre. Ein Vorbesitz einer anderen Klasse ist nicht erforderlich. Die Geltungsdauer des Führerscheins beträgt 15 Jahre, die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis ist unbefristet. Jeder neue Führerscheinbesitzer erhält diesen für zwei Jahre “auf Probe”.

Der Führerschein der Klasse A beinhaltet die Klassen A2, A1 und AM.

Mit der Ausbildung kann ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Bei den gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen für den Führerscheinerwerb der Klasse A sind folgende fünf Fälle zu unterscheiden:

Fall 1:

Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts:

  • Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:
  • 5 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 4 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen und
  • 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
Woche 1
Woche 2

Beispielplan für den Fall ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Fall 2:

Mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts: 10 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 6 mal Grundunterricht + 4 mal klassenspezifischer Unterricht.

  • Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:
  • 5 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 4 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen und
  • 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
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Woche 2

Beispielplan für den Fall mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Fall 3:

Mit Vorbesitz Klasse A1

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts: 10 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 6 mal Grundunterricht + 4 mal klassenspezifischer Unterricht.

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:

  • 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 2 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen und
  • 1 Stunde zu mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
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Woche 2

Beispielplan für den Fall mit Vorbesitz der Klasse A1

Fall 4:

Mit Vorbesitz der Klasse A2, weniger als zwei Jahre

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts: 10 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 6 mal Grundunterricht + 4 mal klassenspezifischer Unterricht.

  • Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:
  • 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 2 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen und
  • 1 Stunde zu mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.


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Woche 2

Beispielplan für den Fall mit Vorbesitz der Klasse A1, weniger als zwei Jahre

Fall 5:

Mit Vorbesitz der Klasse A2, mehr als zwei Jahre

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts:

Hier ist kein Pflichtunterricht vorgeschrieben, der Fahrlehrer muss sich jedoch von der Prüfungsreife überzeugen.

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Woche 2

Beispielplan für den Fall mit Vorbesitz der Klasse A1, mehr als zwei Jahre

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