Der Führerschein der Klasse A2
berechtigt zur Führung von:


„mittelschweren“ Krafträdern (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Leistung ist auf maximal 35 kW beschränkt und das Verhältnis von Leistung zu Leermasse auf maximal 0,2 kW/kg.

Das Mindestalter zum Fahrerlaubniserwerb der Klasse A2 beträgt 18 Jahre. Ein Vorbesitz einer anderen Klasse ist nicht erforderlich. Die Geltungsdauer des Führerscheins beträgt 15 Jahre, die Geltungsdauer der Fahrerlaub-nis ist unbefristet. Jeder neue Führerscheinbesitzer erhält diesen für zwei Jahre “auf Probe”. Der Führerschein der Klasse A2 beinhaltet die Klassen A1 und AM.

Mit der Ausbildung kann ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Bei den gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen für den Führerscheinerwerb der Klasse A2 sind folgende vier Fälle zu unterscheiden:

Fall 1:

Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts: 16 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 12 mal Grundunterricht + 4 mal klassenspezifischer Unterricht.

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:

  • 5 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 4 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraft-fahrstraßen und
  • 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
Woche 1
Woche 2

Beispielplan für den Fall ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Fall 2:

Mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts: 10 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 6 mal Grundunterricht + 4 mal klassenspezifischer Unterricht.

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:

  • 5 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 4 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraft-fahrstraßen und
  • 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
Woche 1
Woche 2

Beispielplan für den Fall mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Fall 3:

Mit Vorbesitz Klasse A1, weniger als zwei Jahre

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang des Theorieunterrichts: 10 Doppelstunden zu je 90 Minuten; 6 mal Grundunterricht + 4 mal klassenspezifischer Unterricht.

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumfang der praktischen Sonderfahrten:

  • 3 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen und
  • 2 Stunden zu jeweils mindestens 45 Minuten Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraft-fahrstraßen und
  • 1 Stunde zu mindestens 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.
Woche 1
Woche 2

Beispielplan für den Fall mit Vorbesitz Klasse A1, weniger als zwei Jahre

Fall 4:

Mit Vorbesitz der Klasse A2, mehr als zwei Jahre

Hier ist kein Pflichtunterricht vorgeschrieben, der Fahrlehrer muss sich jedoch von der Prüfungsreife überzeugen.

Woche 1
Woche 2

Beispielplan für den Fall mit Vorbesitz Klasse A1, mehr als zwei Jahre

Für die ersten drei Fälle ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie am theoretischen Unterricht teilnehmen und praktisch mindestens die “Sonderfahrten” durchführen. Für den Führerschein müssen Sie eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen.

Darin müssen Sie zeigen, dass Sie:

  • sich mit den massgebenden gesetzlichen Vorschriften auskennen,
  • mit den Gefahren des Strassenverkehrs vertraut sind und damit umgehen können,
  • technische Kenntnisse (im Bezug auf das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse A2) besitzen und diese praktisch anwenden können und
  • umweltbewusst und Energie sparend fahren können.

Im vierten Fall entfällt die theoretische Prüfung, so dass keine Pflicht für den Theorieunterricht besteht. Obwohl auch eine praktische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, muss sich der Fahrlehrer von der Prüfungsreife überzeugen. Die praktische Prüfung darf bereits einen Monat vor Ablauf des zweijährigen Vorbesitzes der Klasse A1 abgelegt werden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner